Nach § 196 I GVG ist grundsätzlich eine absolute Mehrheit erforderlich.
Ausnahme: bei einer nachteiligen Entscheidung zur Schuld und den Rechtsfolgen ist nach § 263 I StPO eine 2/3–Mehrheit erforderlich.
IdR ist wegen des Beratungsgeheimnisses nach § 43 DRiG keine Überprüfung der Mehrheitsverhältnisse möglich und kann daher nur ihm Rahmen des Freibeweises bewiesen werden.
Ein “Beruhen“ ist insbesondere dann anzunehmen, wenn von einem falschem Strafrahmen ausgegangen wurde.