Beweismittel sind der Eröffnungsbeschluss oder das Protokoll:
Vergleiche die angeklagte Tat mit der Verurteilung
Verstoß gegen § 265 StPO (+) bei einem Fehlen des Hinweises oder wenn der Hinweis inhaltlich zu unbestimmt ist.
Umfang und Anforderungen an den Hinweis nach § 265 StPO:
- wegen was genau soll verurteilt werden
- vollständige Erwähnung und Mitteilung der Tatsachen, welche gesetzliche Merkmale erfüllen sollen
- auch andere Tatvarianten
- auch sonstige wesentliche Umstände, wie die Tatzeit oder ein Wechsel des Tatopfers
- nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedene Taten können im Rahmen der Strafzumessung nur bei entsprechendem Hinweis nach § 265 StPO berücksichtigt werden
“Beruhen“ (+) wegen der Möglichkeit einer anderen Verteidigung bei Hinweis.
Beachte:
- „Rücknahme“ eines Hinweises – Gericht will an alter Bewertung festhalten – ist nicht notwendig! Es ist kein erneuter Hinweis erforderlich, da der Hinweis keine Festlegung der Verurteilung ist.
- Nur bei tatsächlich anderer Verurteilung ist ein Hinweis erforderlich.