XVIII. Hinweis auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes - § 265 StPO

Beweismittel sind der Eröffnungsbeschluss oder das Protokoll:

Vergleiche die angeklagte Tat mit der Verurteilung

Verstoß gegen § 265 StPO (+) bei einem Fehlen des Hinweises oder wenn der Hinweis inhaltlich zu unbestimmt ist.

Umfang und Anforderungen an den Hinweis nach § 265 StPO:

  • wegen was genau soll verurteilt werden
  • vollständige Erwähnung und Mitteilung der Tatsachen, welche gesetzliche Merkmale erfüllen sollen
  • auch andere Tatvarianten
  • auch sonstige wesentliche Umstände, wie die Tatzeit oder ein Wechsel des Tatopfers
  • nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedene Taten können im Rahmen der Strafzumessung nur bei entsprechendem Hinweis nach § 265 StPO berücksichtigt werden

“Beruhen“ (+) wegen der Möglichkeit einer anderen Verteidigung bei Hinweis.

Beachte:

  • „Rücknahme“ eines Hinweises – Gericht will an alter Bewertung festhalten – ist nicht notwendig! Es ist kein erneuter Hinweis erforderlich, da der Hinweis keine Festlegung der Verurteilung ist.
  • Nur bei tatsächlich anderer Verurteilung ist ein Hinweis erforderlich.