V. Vereidigungsverbote - § 60 StPO

  • Nr. 1 1. Fall: Minderjährige
  • Nr. 2: Tat-/Teilnahmeverdacht
    Ein entfernter Verdacht ist ausreichend, muss sich aber auf Angeklagte Tat beziehen.
  • IdR. „Beruhen“ (+), da Gericht Aussage eines vereidigten Zeugen für gewöhnlich mehr Glauben schenkt.
    Ausnahme: wenn sich aus Urteilsgründen ergibt, dass Beeidigung keine Rolle spielt.
    Beispiel: vereidigter Aussage wird nicht geglaubt oder Heilung durch Wertung der Aussage als Uneidliche.
    Aber: Gericht muss in der Hauptverhandlung darauf hinweisen, da Verteidiger ggf. auf weitere Beweisanträge deswegen verzichtet hat.

    Beachte: Bei Vorabentscheidung über Vereidigung durch Richter ist die Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 II StPO nicht erforderlich!