I. Rollenvertauschung - § 2 StPO

§ 48 StPO (vgl. Meyer-Goßner: vor § 48)

Mitangeklagter kann nicht als Zeuge fungieren.

In der Folge müsste eine Trennung des Verfahrens stattfinden. Allerdings kann eine Verfahrenstrennung nur erwogen werden, wenn diese auch zweckmäßig ist.

Beispiel:
  • Trennung (-) wenn Mitangeklagter zur eigenen angeklagten Tat als Zeuge befragt werden soll, da ein Angeklagter nicht Zeuge der eigenen Tat sein kann. Damit würde eine Umgehung des nemo-tenetur-Grundsatzes stattfinden.
  • Eine Trennung ist hingegen zweckmäßig (+), wenn die Verfahrenstrennung der Beschleunigung dienen soll.
  • Bei einem Verstoß gegen § 2 bzw. § 48 StPO beruht das Urteil idR auch, da nicht sicher ist, ob Mitangeklagter den Angeklagten in der Rolle als Mitangeklagter genauso belastet hätte wie in der Rolle als Zeuge.