§ 48 StPO (vgl. Meyer-Goßner: vor § 48)
Mitangeklagter kann nicht als Zeuge fungieren.
In der Folge müsste eine Trennung des Verfahrens stattfinden. Allerdings kann eine Verfahrenstrennung nur erwogen werden, wenn diese auch zweckmäßig ist.
Beispiel:Trennung (-) wenn Mitangeklagter zur eigenen angeklagten Tat als Zeuge befragt werden soll, da ein Angeklagter nicht Zeuge der eigenen Tat sein kann. Damit würde eine Umgehung des nemo-tenetur-Grundsatzes stattfinden. Eine Trennung ist hingegen zweckmäßig (+), wenn die Verfahrenstrennung der Beschleunigung dienen soll.
Bei einem Verstoß gegen § 2 bzw. § 48 StPO beruht das Urteil idR auch, da nicht sicher ist, ob Mitangeklagter den Angeklagten in der Rolle als Mitangeklagter genauso belastet hätte wie in der Rolle als Zeuge.