IX. Aufklärungspflicht - § 244 II StPO

Erforderlich ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts.
Voraussetzung ist aber, dass sich das Gericht zum Gebrauch bestimmter Beweise gedrängt sehen musste.

Aber: Ein Beweisantrag § 244 III, IV StPO kann bei Ablehnungsgründen abgelehnt werden (+)

Problem: kein Beweisantrag gestellt

Wurde kein Beweisantrag gestellt, kann noch die Aufklärungsrüge wegen der möglichen Verletzung von § 244 III, IV StPO erhoben werden.

Dabei gilt: Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, umso größer ist Anlass zur Nutzung weiterer Beweismöglichkeiten und eine weitere Erforschung!

Beachte dabei: Rekonstruktionsverbot

Wurde ein Beweismittel nicht voll ausgeschöpft oder eine bestimmte Frage nicht gestellt und führt dies zu Widersprüchen zwischen Urteilsfeststellungen und dem Sitzungsprotokoll, darf keine Beweisrekonstruktion stattfinden (also keine Vermutung des möglichen Beweisergebnisses aufgestellt werden).

Ausnahme: Ergibt sich die Nichtbefragung aus dem Protokoll, besteht kein Erfordernis zur Rekonstruktion!

In der Folge kann eine Rüge nach § 244 II StPO erhoben werden (+)