VII. Höchstdauer der Unterbrechung einer Hauptverhandlung - § 229 StPO

Hauptverhandlung darf grundsätzlich nur für maximal 3 Wochen unterbrochen werden.
Wenn Fortsetzungstermin erst am 22. Tag nach letzter Sitzung erfolgt, ist die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich.
Ausnahme: Ist der 22. Tag ein Samstag, verschiebt sich der letzte mögliche Sitzungstag auf den nächsten Werktag § 229 IV S. 2 StPO.

Beachte: Hauptverhandlung wird nur fortgeführt, wenn auch ein Verhandlungstermin stattfindet. Ein bloßer „Schiebetermin“ zur Wahrung der Frist nach § 229 StPO ist hingegen nicht ausreichend.

Problem: Erörterung von Verfahrensfragen = Verhandlungstermin (+)

Solange die Erörterung der Verfahrensfragen die Sachaufklärung fördern.

Beispiel: Erörterung Anwendbarkeit §§ 230, 231 StPO

IdR. „Beruhen“ (+) weil der „lebendige Eindruck“ abgeschwächt wird.