XII. Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte - § 257 StPO

Bloße Ordnungsvorschrift, sodass ein Urteil idR nicht auf einem Verstoß hiergegen beruht (-).

Problem: Verstoß gegen rechtliches Gehör?

(-) Grundsätzlich nicht, wenn § 258 II 2. Hs. StPO (Schlusswort) gewahrt wurde.
(+) Sofern § 258 StPO nicht gewahrt wurde, kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen § 257 StPO vorliegen, auf dem das Urteil dann auch beruht.