Aber: “Beruhen“ (-), wenn Sach- & Rechtslage einfach oder eine andere Unterrichtung stattgefunden hat.
Beachte: idR. erhalten Schöffen nur durch Anklageverlesung Kenntnis von Sache! Daher ist das “Beruhen“ zu vermuten (+)
Aber: “Beruhen“ (-) wenn Angeklagter nicht aussagt oder sein Recht kannte, weil bereits mehrmals in der Sache verhandelt wurde.
“Beruhen“ (+) bei Verwertung der Angaben zur Sache für die Schuld- oder Straffrage
Nach § 10 S. 1 GVG können Referendare in Strafsachen keine Verfahrensbeteiligte anhören. Hat eine Vernehmung durch einen Referendar stattgefunden, ist die Prozesshandlung unwirksam und wirkt wie keine Gelegenheit zur Äußerung!
“Beruhen“ (+) wegen der Möglichkeit eines milderen Urteils bei Vernehmung durch Richter, z.B. bei Abgabe eines strafmildernden Geständnisses.