VIII. Gang der Hauptverhandlung - § 243 StPO

  • § 243 III S. 1 StPO: Die Verlesung des Anklagesatzes nach Vernehmung zur Person, muss vor Vernehmung zur Sache erfolgen und stellt eine wesentliche Förmlichkeit iSv § 273 I StPO dar.
  • Aber: “Beruhen“ (-), wenn Sach- & Rechtslage einfach oder eine andere Unterrichtung stattgefunden hat.

    Beachte: idR. erhalten Schöffen nur durch Anklageverlesung Kenntnis von Sache! Daher ist das “Beruhen“ zu vermuten (+)

  • § 243 V S. 1 StPO: Hinweis auf Aussagefreiheit stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar § 275 I StPO. Ein Fehlen oder eine Verspätung des Hinweises führt zum Verwertungsverbot der Aussage.
  • Aber: “Beruhen“ (-) wenn Angeklagter nicht aussagt oder sein Recht kannte, weil bereits mehrmals in der Sache verhandelt wurde.

    Problem: Vernehmung zur Person ist abzugrenzen von der Vernehmung zur Sache!
  • Vernehmung zur Person = Begrenzt auf Angaben nach § 111 Abs. 1 OwiG (Rubrumsangaben)
  • Vernehmung zur Sache = Vorleben, Werdegang, berufliche Tätigkeit, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse sowie sonstige Umstände gehören zur Beurteilung der Tat und zu Rechtsfolgen
  • “Beruhen“ (+) bei Verwertung der Angaben zur Sache für die Schuld- oder Straffrage

    Problem: Vernehmung durch Referendar

    Nach § 10 S. 1 GVG können Referendare in Strafsachen keine Verfahrensbeteiligte anhören. Hat eine Vernehmung durch einen Referendar stattgefunden, ist die Prozesshandlung unwirksam und wirkt wie keine Gelegenheit zur Äußerung!

    “Beruhen“ (+) wegen der Möglichkeit eines milderen Urteils bei Vernehmung durch Richter, z.B. bei Abgabe eines strafmildernden Geständnisses.