VI. Belehrung über Eidesverweigerungsrecht - § 61 StPO

Gilt für die in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen.

Kann durch Schweigen im Protokoll bewiesen werden § 274 S. 1 StPO.

Heilung durch den Hinweis, Aussage als uneidliche Aussage zu würdigen, möglich.