XIV. Urteilsberatung - § 260 I StPO

Ist keine wesentl.iche Förmlichkeit iSv. § 273 I StPO, sodass das Fehlen nur im Wege des Freibeweis möglich ist.

Beachte:

  • Dauer der Beratung ist egal!
  • § 43 DRiG (Beratungsgeheimnis)
  • § 193 I GVG Anwesenheit von Referendaren (+)
Problem: Anwesenheit von Studenten im Rahmen eines Praktikums (-)

Beruhen (+), insbesondere wenn Praktikant laut Aussage oder Protokoll eine„große Hilfe“ bei der Beratung war, da Praktikum nur der Information dient, im Gegensatz zum Referendar, der sich in Ausbildung befindet.