Zulässigkeit

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Um die Erfolgsaussichten einer Revision bewerten zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Erhebung des Rechtsmittels zulässig ist. In der Regel ist die Zulässigkeit (unproblematisch) gegeben. Dort wo keine Probleme auftauchen, sollte im Urteilsstil kurz und bündig das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung dargestellt werden. Bei Problemen wird auf den Gutachtenstil zurückgegriffen, der aus dem ersten Examen bekannt ist.

Formulierungsbeispiel Einleitungssatz:

„Das Rechtsmittel des X hat als Revision Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist.“

1. Statthaftigkeit §§ 333, 335 StPO

Grundsätzlich kann gegen jedes Urteil Revision eingelegt werden. Dazu gehören:

  • Urteile der 1. + 2. Instanz LG (Strafkammer; Schwurgericht)
  • Urteile des 1. Rechtszug vorm OLG
  • Urteile, gegen die Berufung möglich ist (Strafrichter; Schöffengericht  Beachte § 313 StPO bei geringen Geldstrafen!) = Sprungrevision § 335 S. 1 StPO

2. Rechtsmittelbefugnis §§ 296 bis 298, 390 400 f. StPO

Rechtsmittelbefugt sind grundsätzlich:

  • Angeklagter § 296 I StPO
  • StA § 296 I, II StPO (Beachte § 301 StPO)
  • Verteidiger § 297 StPO; Beachte bei gewähltem Verteidiger ist dieser aus §§ 137 I, 297 StPO aus eigenem Recht und im eigenem Namen befugt, Revision einzulegen
  • Gesetzlicher Vertreter § 298
  • Privatkläger § 390 StPO
  • Nebenkläger §§ 400, 401 I S. 1 StPO

3. Beschwer

= unmittelbare Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers durch den Tenor des Urteils/ das Unterlassen einer bestimmten Entscheidung


Problem: StA

Allgemeine Aufgabe der StA = staatliche Rechtspflege (Beschwer nicht erforderlich!)

Aber beachte: § 339 StPO! Revision darf zu Lasten des Angeklagten nicht auf eine Verletzung der Normen gestützt werden, die zugunsten des Angeklagten dienen.


Problem: Nebenkläger

§ 400 I StPO = Verletzung von Normen (§§ 395 ff. StPO), die Ihn zum Nebenkläger berechtigen

Beispiele:

  • “zu mildes Urteil“ (-)
  • „Wort zum Schlussvortrag“ §§ 258 I, 397 StPO (+)

4. ordnungsgemäße Revisionseinlegung § 341 StPO

a. Adressat

    = iudex a quo (= Gericht, was Urteil erlassen hat)

b. Form

    = schriftlich/ zur Protokoll der Geschäftsstelle (Beachte § 24 I Nr. 1b RPfIG)

    Problem: Revisionseinlegung in Hauptverhandlung
    (+) wegen § 8 RPfIG: eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts kann auch durch den Richter wahrgenommen werden (Richterprotokoll)

    Problem: Protokoll der Geschäftsstelle wurde durch Justizfachangestellte erstellt
    (+) bei Zusatz des Angeklagten „selbst gelesen + unterschrieben“ + Unterschrift des Angeklagten

    Problem: Telefax
    (+), sofern Original Unterschrift enthält (auch Computerfax mit eingescannter Unterschrift)

c. Frist = 1 Woche (Berechnung §§ 42, 43 StPO)

aa. Beginn § 341 StPO

  • Bei Anwesenheit des Angeklagten oder seines Wahlverteidigers mit bestehender Vollmacht nach § 234 StPO / Nebenklägers:
    = Verkündung des Urteils § 341 I StPO bzw. § 401 II S. 1 StPO
  • Bei Abwesenheit des Angeklagten und auch kein Wahlverteidiger anwesend / Abwesendheit des Nebenklägers: = Zustellung des Urteils § 341 II StPO bzw. 401 II S. 2 StPO
    Über 37 I StPO sind die §§ 169 ff. ZPO anwendbar
    Beachte aber § 37 II StPO und das Verbot der Doppelzustellung
    -> zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich!
    ->Revision kann auch vor Urteilszustellung eingelegt werden
    Beispiel: Nicht Wahlverteidiger erklärt Revision in Hauptverhandlung

bb. Wiedereinsetzung in vorigen Stand §§ 44, 45 StPO

    Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit (übliches Schema)

    (Häufiges Thema: Büroangestellte versichert, sie werde den Wunsch auf Revisionseinlegung dem Anwalt weiterleiten)

    Beachte auch: § 45 II S. 3 Möglichkeit der Gewährung der Wiedereinsetzung von Amtswegen

    Problem: Verbot der Mehrfachvertretung § 146 StPO
    Nach § 146a I StPO verliert der Verteidiger seine Befugnisse erst nach unanfechtbarer Zurückweisung.
    -> zuvor eingelegte Revision (+) § 146a II StPO

5. Möglichkeit Revisionsbegründungsfrist einzuhalten §§ 344, 345 StPO

a. Ein-Monats-Frist § 345 I StPO

Beginnt mit Ablauf der Revisionsfrist (Urteil ordnungsgemäß zugestellt/bekannt gegeben, vom Vorsitzenden unterschrieben ect.) aber nicht vor Urteilszustellung § 345 I S. 2 StPO.
Beginn für Nebenkläger nach § 401 I S. 3 StPO mit Ablauf der Revisionsfrist der Staatsanwaltschaft zur Einlegung des Rechtsmittels, aber nicht vor Urteilszustellung an den Nebenkläger.

Beachte:

  • §§ 44, 45 StPO Möglichkeit der Widereinsetzung in vorigen Stand
  • § 145a III StPO keine Pflicht zur Zustellung an bevollmächtigten RA.
    Ausnahme nach § 36 I S. 1 StPO, wenn die Zustellung an eine bestimmte Person – RA – wirksam angeordnet wurde. Aber nach §§ 37 I StPO iVm § 189 ZPO Heilung durch Zustellung (+)
  • § 145a I StPO gesetzliche Zustellungsvollmacht besteht nur, sofern sich schriftliche Vollmacht bei den Gerichtsakten befindet und keine Anzeige über Mandatsbeendigung erfolgt ist
  • § 273 IV StPO Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Protokolls ist unwirksam.
    Zur Fertigstellung gehören insbesondere die Unterschriften § 271 I S. 1, II StPO und die vollständige Urteilsformel bzw. der Tenor.
  • § 275 IV StPO Urteile sind in einer Ausfertigung zuzustellen

Formulierungsbeispiel:

„Da dem Angeklagten das Urteil erst am x. x. xx – und damit nach Ablauf der am x. x. xx endenden Revisionseinlegungsfrist – zugestellt worden ist, wird die nach § 345 I S. 2 StPO berechnende Monatsfrist zur Begründung der Revision jedenfalls nicht vor Ablauf des x. x. xx enden, sodass diese zum Begutachtungszeitpunkt am x. x. xx ohne weiteres noch eingehalten werden kann.“

b. Form § 345 II StPO

  • durch Verteidiger/RA unterzeichneter Schriftsatz
  • zu Protokoll der Geschäftsstelle

c. Inhalt

    Es reicht aus, erst in der Begründung das Rechtsmittel (Berufung/Revision) zu nennen.
    Im Fall der Nichtnennung wird automatisch Berufung durchgeführt vgl. § 335 StPO, um dem Angeklagten keine Rechtsmittelinstanz zu nehmen.

d. Adressat = iudex a quo

(6. Kein wirksamer Rechtsmittelverzicht/-rücknahme § 302 StPO)

Nur in einem Satz feststellen, dass kein wirksamer Verzicht/ keine Rücknahme erfolgt ist (idR auch nur, wenn aufgrund von Hinweisen im Sachverhalt ein Ansprechen erforderlich ist)

Bei sogenannten „Deals“ § 257c StPO ist ein Rechtsmittelverzicht/-rücknahme nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Verteidiger bedarf ausdrücklicher Ermächtigung zur Rücknahme § 302 II StPO.

    Beachte: Rechtzeitiger Widerruf der Ermächtigung (auch mündlich) möglich
    Beispiel: Angeklagter erklärt telefonisch, er wolle an Revision festhalten).
    „rechtzeitig“ = vor Zustellung ans Gericht (+)
  • Angeklagter muss sich Tragweite seiner Erklärung bewusst sein
    Problem: Gericht klärt Angeklagten objektiv falsch auf
  • Beispiel: Gericht erklärt, bei nicht rechtskräftigen Urteil müsse Strafzumessung strenger abgefasst werden. Tatsächlich regelt §§ 267 III, IV StPO nur den Strafumfang, nicht Inhalt. Daneben sind nach § 57 I S. 2 StGB alle Umstände und nicht nur die im Urteil erwähnten, berücksichtigungsfähig. Falsche Aufklärung hindert wirksamen Rechtsmittelverzicht/-rücknahme.