Nach § 258 III StPO kann auch der Verteidiger für den Angeklagten den Schlussvortrag und das letzte Wort ausüben.
Dem Angeklagten muss ein entsprechend deutlicher Hinweis auf letztes Wort erteilt werden. Der Hinweis stellt auch eine wesentliche Förmlichkeit iSv § 273 I StPO dar.
Beachte: sofern andere Verfahrensbeteiligte auf das „letztes Wort“ erwidern, muss dem Angeklagten erneut „letztes Wort“ gewährt werden (quasi „allerletztes“ Wort). Gleiches gilt bei einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme.
Je nach Umfang der Beweisaufnahme und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sind dem Angeklagten (und Verteidiger) mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben. Bei zu wenig Zeit ist ein Verstoß anzunehmen.
Beruhen dann auch (+), wegen der fehlenden Möglichkeit die Überzeugungsbildung das Tatgerichts zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen.
Es muss zumindest der Versuch unternommen werden, Angeklagten zur Gewährung des letzten Wortes wieder hinzuzuziehen.
Sofern niemand auf Erklärungen eingeht, stellen die Erklärungen keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme dar. Dem Angeklagten muss dann nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.
Weil dadurch der dringende Tatverdacht bekräftigt wird und damit auch der Verfahrensgegenstand erneut angesprochen wird, ist ein erneutes „letztes Wort“ erforderlich!
Bemerkung stellt eine unzulässige Beschränkung des letzten Wortes dar.
Ausnahme: bei Missbrauch des letzten Wortes durch den Angeklagten sind beschränkende Anmerkungen erlaubt.
Beispiel: weitschweifende oder abwegige Äußerungen.