Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Betrifft nur die örtliche Zuständigkeit + § 74e GVG (besondere Kammern), da die Prüfung nur bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung erfolgt §§ 6a, 16 StPO.
Beachte: Rügepräklusion §§ 6a, S. 3 StPO
Unzuständigkeit muss vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten gerügt werden.
Ausnahme: bei Jugendgerichten §§ 33, 107 JGG: U21 – Beachte hier auch § 26 GVG und die Doppelzuständigkeit, wenn Verletzter ein Kind ist.