§ 338 Nr. 4 StPO: Unzuständigkeit des Gerichts

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Betrifft nur die örtliche Zuständigkeit + § 74e GVG (besondere Kammern), da die Prüfung nur bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung erfolgt §§ 6a, 16 StPO.

Beachte: Rügepräklusion §§ 6a, S. 3 StPO

Unzuständigkeit muss vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten gerügt werden.

Ausnahme: bei Jugendgerichten §§ 33, 107 JGG: U21 – Beachte hier auch § 26 GVG und die Doppelzuständigkeit, wenn Verletzter ein Kind ist.