Schema zur Hehlerei, § 259 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) rechtswidrige (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Vortat eines anderen
- Vortat = Diebstahl (§§ 242 bis 248a StGB) oder ein anderes Vermögensdelikt
- anderer: Vortäter kann nie Hehler sein
P: eigene Sache grds. (-) <-> § 289 StGB (+)
P: Ersatzhehlerei (-) > Sache muss mit der aus der Vortat identisch sein; grds. gilt dies auch bei Geld <-> a.A. Wertsummengedanke bei Geld (+)
=> sofern Ersatzgeschäft seinerseits Straftat darstellt, kommt Hehlerei am Ersatzgegenstand in Betracht!
- erlangt = Begründung der körperlichen Verfügungsgewalt über die Sache
P: Vortäter hat unanfechtbar Eigentum erlangt (z.B. § 950 BGB) (-). Rechtswidrige Vermögenslage muss für § 259 StGB fortbestehen.
Varianten können wahlweise auch kumulativ festgestellt werden, setzen in jedem Fall aber ein kollusives Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus!
P: kollusives Zusammenwirken bei Erlangen durch Betrug, Erpressung, Nötigung des Vortäters
aa) Ankaufen
bb) sich oder einem Dritten verschaffen
= Herstellung tatsächlicher eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter in der Weise, dass der Hehler über die Sache eine derartige Verfügungsgewalt erlangt, dass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken frei verfügen kann und dies auch will.
P: unmittelbarer Besitz (-) nicht erforderlich
P: Einräumen von Gewahrsam ohne unabhängige Verfügungsgewalt (-) (z.B. zur Vernichtung, Verwahrung, Leihe <-> ggf. - versuchte - Absatzhilfe!)
P: Mitverzehr/ Mitbenutzung (-)
P: heimliches Zustecken (-)
P: Übernahme der Stellung eines Verkaufskommissionärs (-)
cc) Absetzen
z.B. Tätigkeit als Verkaufskommissionär (+)P: Rückverkauf an durch die Vortat verletzten
dd) Absatzhilfe
2. Subjektiver Tatbestand
Bedingter Vorsatz reicht aus. Der Täter muss aber jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist.
b) Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
- dolus directus 1. Grades erforderlich
- Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils (-)
- Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils (-)
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag § 259 Abs. 2 StGB (in den Fällen von §§ 247, 248a StGB)
V. Qualifikationen §§ 260, 260a StGB
1. § 260 StGB: gewerbsmäßige Hehlerei oder Bandenhehlerei
2. § 260a StGB gewerbsmäßige Bandenhehlerei
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