Schema zum Hausfriedensbruch, § 123 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekte

(1) Wohnung

= Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Eine Möglichkeit zum Übernachten ist nicht erforderlich.
 

P: Hotels (+)

P: Obdachlosenunterkünfte (+)

P: Leerstehende Wohnungen; Rohbauten; Abbruchhäuser (-) <-> ggf. befriedetes Besitztum (+)

P: offene Zubehörflächen

(2) Geschäftsräume

= abgeschlossene (auch mobile) Betriebs- und Verkaufsstätten, die vorübergehend oder dauerhaft gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen.
 

P: Nebenräume (+)


(3) Zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimme Räume

  • zum öffentlichen Dienst bestimmt = Räumlichkeiten, in denen Tätigkeiten erledigt werden, die wenigstens mittelbar im öffentlichen Interesse liegen
  • zum öffentlichen Verkehr bestimmt = z.B. Bahnhofshallen und Warteräume in Bahnhöfen, auch wenn es sich um private Verkehrsunternehmen handelt.

(4) Befriedetes Besitztum

= abgegrenzter, einer berechtigten Person zugeordneter räumlicher Bereich, der mittels einer äußerlich erkennbaren Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind.

b) Tathandlung

(1) Eindringen

= Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten in der Weise, dass der Täter zumindest mit einem Teil seines Körpers in den Raum gelangt ist (Stützpunkt).
 

P: generelle Eintrittserlaubnis: maßgeblich = Sozialüblichkeit. Erlaubnis (-), wenn das Betreten nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig von dem allgemein erlaubten Verhalten abweicht (z.B. Maskierung/ offene Bewaffnung)

P: erschlichenes Einverständnis

P: sofort vollziehbare Hausverbote nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

P: Eindringen durch Unterlassen
 

Beachte: Qualifikation nach § 124 StGB

  • Menschenmenge = räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, die so groß ist, dass eine unmittelbare Kommunikation unter allen Mitgliedern nicht mehr möglich ist und die in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar überschaubar ist, sodass es auf das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht mehr ankommt. (Ab ca. 15 Personen)
  • Zusammenrottung = Zusammentreten zu einem gemeinschaftlichen, bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln.
  • Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen = Wille, physische Kraft unmittelbar gegen Personen oder Sachen in einem aggressiven Handeln auszuüben <-> Mittäterschaft nicht erforderlich.

(2) Verweilen ohne Befugnis (echtes Unterlassungsdelikt)

= wer sich trotz Aufforderung nicht vom Tatobjekt entfernt.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands (Eventualvorsatz ausreichend):
= Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafantrag § 123 Abs. 2 StGB

V. Ergebnis


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