Muss die Vortat, an die die Hehlerei anschließt, abgeschlossen sein?

Überblick

Umstritten ist, ob zwischen der Hehlerei und der Vortat eine zeitliche Zäsur dergestalt gegeben sein muss, dass die rechtswidrige Vortat formell abgeschlossen und die betreffende Sache vorher erlangt sein muss, bevor die Hehlerei begangen werden kann.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Vortat und die Hehlerei können in einem Akt zusammen fallen. Es bedarf keiner zeitlichen Zäsur.1 Hehlerei wird auch dann bejaht, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird.

Argumente für diese Ansicht

Gefahr zufälliger Ergebnisse

Würde man eine zeitliche Zäsur verlangen, hinge die Strafbarkeit letztlich von Zufälligkeiten ab.2

Ratio des § 259 StGB

Auch dann, wenn der Zueignungsakt und der Akt der Hehlerei zeitlich zusammenfallen, hält der Hehler die, durch den Zueignungsakt begründete, rechtswidrige Besitzlage durch Verschieben der Deliktsbeute aufrecht und stärkt das Vertrauen potenzieller Täter in die Absatzmöglichkeit.3

2. Ansicht - Die Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen. Das bedeutet, dass die Vortat zunächst abgeschlossen (vollendet) und die Sache erlangt sein muss.4 Bis zu diesem Zeitpunkt liegt keine Hehlerei vor, sondern nur die Beteiligung an der Vortat.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 259 StGB: „erlangt hat“

Für die zeitliche Zäsur dergestalt, dass die Vortat zunächst abgeschlossen, d.h. vollendet sein muss, spricht bereits der Wortlaut des § 259 StGB, der ausdrücklich besagt, dass der Täter sich nur wegen Hehlerei strafbar macht, wenn der Vortäter die Sache vorab rechtswidrig „erlangt hat“.5 Das Gesetz bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass die Sache vorab erworben sein muss, bevor die Verwirklichung der Hehlerei beginnen kann.

Normzweck des § 259 StGB

Von einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage kann nur ausgegangen werden, wenn eine solche vorher geschaffen wurde.6

Der Charakter der Hehlerei als Anschlussdelikt wird nur so gewahrt. 7

  • 1. Küper in FS Stree/Wessels, S. 467 ff.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 259 Rn. 6; Rudolphi, JA 1981, 1 ff.
  • 2. Rudolphi in JA 81, 1 (7), mit lesenswerten Beispielen.
  • 3. Rudolphi, JA 1981, 1 (7).
  • 4. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 259 Rn. 8; Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 22 Rn. 14; NK/Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 259 Rn. 15 f.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 259 Rn. 14; BGHSt 13, 403.
  • 5. NK/Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 259 Rn. 15; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 259 Rn. 14; Rengier, BT I. 22. Auflage 2020, § 22 Rn. 15.
  • 6. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 22 Rn. 15; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 259 Rn. 14.
  • 7. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 22 Rn. 15; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 259 Rn. 14.

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