Gewerbsmäßigkeit
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Dabei genügt schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 3 Rn. 34; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, vor § 52 Rn. 20
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