Wird dem Erfordernis des einvernehmlichen Zusammenwirkens iSd. § 259 StGB auch dann entsprochen, wenn die Verschaffung der Sache durch Betrug oder Erpressung erfolgt?

Überblick

Für die Annahme der Hehlerei ist es erforderlich, dass der Hehler einvernehmlich bzw. einverständlich mit dem Vortäter zusammenwirkt. Der Hehler muss sich die Sache also mit Einverständnis des Vortäters verschaffen. Unproblematisch liegt dieses einvernehmliche Zusammenwirken nicht vor, wenn sich der Hehler die Sache dadurch verschafft, indem er sie dem Vortäter durch Diebstahl oder durch Raub entwendet.
Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn der Hehler die Sache durch Erpressung oder durch Betrug des Vortäters erlangt. In Frage steht also, ob ein rein tatsächliches Zusammenwirken den Anforderungen des § 259 StGB genügt oder ob ein mit Willensmängeln behaftetes (also vermeintlich) einvernehmliches Zusammenwirken zur Unanwendbarkeit des § 259 StGB führt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Beeinflussung durch Täuschung und Erpressung schließt ein einvernehmliches Zusammenwirken iSd. § 259 StGB aus.1

Argumente für diese Ansicht

Eine solche Sachentziehung durch den Hehler, die sich gerade gegen den Vortäter richtet, ist nicht von der Bereitschaft getragen, diesem bei der Verwertung oder Weiterverschiebung der Deliktsbeute zu helfen.2

Der Schutzzweck des § 259 StGB spricht dagegen.

Für den Vortäter schafft die Aussicht, die Beute durch Betrug oder Erpressung an den Abnehmer zu verlieren, keinen Anreiz, weitere Vermögensstraftaten zu begehen.3

Das Unrecht des „Hehlers“ ist bereits durch die Tatbestände des Betruges, der Nötigung oder der Erpressung abgedeckt.4

2. Ansicht - Etwaige Willensmängel in Folge eines Betruges oder einer Erpressung stehen dem einvernehmlichen Zusammenwirken iSd. § 259 StGB nicht entgegen.5

Argumente für diese Ansicht

Die rechtswidrig erlangte Sache wird immer noch mit dem Willen des Vorbesitzers weiterverschoben. Insoweit wird auch die rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten.6

  • 1. MüKo/Maier, StGB, 3. Auflage 2017, § 259 Rn. 71 ff.; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Auflage 2023, § 25 Rn. 988; Eisele, BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 1150 f.
  • 2. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Auflage 2023, § 25 Rn. 988.
  • 3. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Auflage 2023, § 25 Rn. 988.
  • 4. Eisele, BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 1151; folgt auch aus: MüKo/Maier, StGB, 3. Auflage 2017, § 259 Rn. 71.
  • 5. Differenzierend: NK/Altenhain, StGB, 5. Auflage 2017, § 259 Rn. 25 ff.; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 259 Rn. 13a.
  • 6. Küper/Zopfs, BT, 11. Auflage 20222, Rn. 486.

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