Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Verkehrsfremder Eingriff

= Eingriff von außen in den öffentlichen Straßenverkehr.

(1) Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

  • Anlagen = dem Straßenverkehr dienende, feste und auf Dauer angelegte Einrichtungen, einschließlich ihres Zubehörs.
  • Fahrzeuge = sämtliche im öffentlichen Straßenverkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern ohne Rücksicht auf die Antriebsart.
  • beseitigen = Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch örtliche Veränderung

(2) Nr. 2: Bereiten von Hindernissen

= körperliche Einwirkungen, die den Verkehr hemmen oder verzögern, wobei es auf den Erfolg und nicht auf die Handlung des "Bereitens" ankommt.

(3) Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

= Verhaltensweisen, die von außen unmittelbar auf Verkehrsvorgänge einwirken und den Eingriffen nach Nr. 1 und Nr. 2 nach verwandt und ebenso abstrakt gefährlich sind.
 

P: verkehrsfremder Eingriff von innen durch Pervertierung des eigenen Fahrzeugs (+) bei bewusst zweckwidrigem Einsatz des Fahrzeugs als "Waffe" und zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz
 

P: äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten (+) bei Absicht, die Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung anderer Verkehrsteilnehmer zur Herbeiführung eines Unfalls auszunutzen <-> (-) bei bloßer Hoffnung, das Verhalten werde zu einem Unfall und möglicher Schadensliquidation führen
 

b) Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs

  • öffentlicher Straßenverkehr = der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern (z.B. Autobahn, Anlieger, Parkplätze), wenn auch nur vorübergehend oder gegen eine Gebühr zur Verfügung stehen.
  • Beeinträchtigung der Sicherheit = verkehrsspezifische abstrakte Gefahr der Verletzung eines der geschützten Rechtsgüter als Folge der Handlung

c) Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert

Konkrete Gefahr = Auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, sodass das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung sich nur als Zufall darstellt. (zumindest Vorliegen der Situation eines "Beinahe-Unfalls")

Wertgrenze für "Sachen von bedeutendem Wert" = 1.300,00 €
 

d) Kausalität

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

e) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
 

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

2. Subjektiver Tatbestand: Beachte hier § 315 b Abs. 4 (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi) und Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit)

Vorsatz = Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

  • Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung erforderlich.
  • Bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs: Schädigungsvorsatz erforderlich.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Qualifikation § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB

1. Täter handelt in der Absicht

a.) Unglücksfall herbeizuführen
 
  • Unglücksfall = plötzlicher Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens. Dem Täter muss es auf die Herbeiführung des Schadens und nicht allein auf die Gefährdung ankommen.
b.) andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
 
  • Straftat oder vermeintliche Straftat <-> Ordnungswidrigkeit (-)
  • Straftat muss nicht eine solche des Täters sein. Absicht kann sich auch auf die Tat einer anderen Person beziehen.
  • Ermöglichungsabsicht = Tat muss nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen - eigenen oder fremden - Tat sein; nicht erforderlich ist, dass die Tat notwendiges Mittel zur Begehung der anderen Tat ist.
  • Verdeckungsabsicht = (+), wenn der Täter die Tat begeht, um belastende Beweismittel einer früheren Tat zu vernichten. Handlung muss das Mittel zur Verdeckung der Tat sein, sie darf nicht die Tat selbst sein.
 
2. Folge der Tat = schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
 
  • schwere Gesundheitsschädigung = Begriff reicht weiter als der der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB und umfasst daneben insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hohen Strafandrohung ist der Begriff eng auszulegen.
  • große Zahl von Menschen = ca. ab 20 Personen (Einzelfallbetrachtung)

V. Ergebnis


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