Stellt die Veräußerung der Sache an den durch die Vortat Verletzten ein Absetzen(helfen) iSd. § 259 StGB dar?
Überblick
Umstritten ist, ob sich auch derjenige wegen Hehlerei strafbar macht, der die betreffende Sache an den Eigentümer zurück veräußert, der durch die Vortat geschädigt wurde.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Rückveräußerung an den Eigentümer begründet kein Absetzen(helfen) iSd. § 259 StGB.1
Argumente für diese Ansicht
Das Unrecht der Hehlerei ist nicht gegeben
Das Unrecht der Hehlerei ist deshalb nicht erfüllt, weil durch die Rückerlangung der Sache die rechtmäßige Besitzlage wiederhergestellt wird – folglich wird die rechtswidrige Besitzlage nicht länger aufrechterhalten. Das stellt allerdings gerade das Unrecht der Hehlerei dar.2
2. Ansicht - Die Rückveräußerung an den Eigentümer begründet das Tatbestandsmerkmal des Absetzens iSd. § 259 StGB.3
Argumente für diese Ansicht
Die rechtswidrig Besitzlage wird beibehalten
Die rechtswidrige Besitzlage wird im Ergebnis deshalb beibehalten, weil die rechtmäßige Besitzlage allein um den Preis einer „Lösegeldzahlung“ wiederhergestellt wird. Der Hehler, der dem Eigentümer den Rückerwerb der Sache gegen Zahlung in Aussicht stellt, maßt sich dadurch, dass er das Eigentum des Berechtigten nicht vorbehaltlos anerkennt, die Verfügungsgewalt des Vortäters an.4
- 1. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 259, Rn. 30, Aufl. 29.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 23, Rn. 865, Aufl. 38.; Eisele, BT II, Rn. 1162, Aufl. 3.; Fischer, StGB, § 259, Rn. 16a., Aufl. 61.; Lackner/Kühl, StGB, § 259, Rn. 14, Aufl. 28.; MüKo/Maier, StGB, § 259, Rn. 112, Aufl. 2.; NK/Altenhain, StGB, § 259, Rn. 51, Aufl. 4.
- 2. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 23, Rn. 865, Aufl. 38. ; Rengier, BT I, § 22, Rn. 30.; Fischer, StGB, § 259, Rn. 16a., Aufl. 61.; Eisele, BT II, Rn. 1162, Aufl. 3.
- 3. Zöllner/Frohn in Jura 99, 378 (384).
- 4. Zöllner/Frohn in Jura 99, 378 (384).
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