Schema zum Erwerb von einem Nichtberechtigten, §§ 932 ff. BGB

I. Dingliche Einigung

II. Übergabe oder -surrogat, §§ 929 S.2, 930, 931 BGB

III. Einigsein bis zur Übergabe/Surrogat

IV. Berechtigung des Verfügenden fehlt

V. Erwerb vom Nichtberechtigten

1. Wirksamwerden der Verfügung gem. § 185 II 1 BGB

2. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932ff. BGB

a) Anwendbarkeit der §§ 932 ff. BGB

b) Verkehrsgeschäft (ungeschriebene Voraussetzung)

aa) Rechtsgeschäft

Nicht bei gesetzlichem oder hoheitlichem Erwerb!

bb) echter Rechtssubjektwechsel

Die Personen, die auf Veräußerer- und Erwerberseite stehen, dürfen rechtlich oder wirtschaftlich nicht identisch sein (Innengeschäft).

c) Rechtsschein des Besitzes, §§ 932-934 BGB

- § 932 I 1 BGB (+), wenn die Sache zuvor vom Veräußerer tatsächlich übergeben wurde

- § 932 I 2 BGB (+), wenn der Erwerber den Besitz, den er bereits innehat, zuvor gerade vom Veräußerer erlangt hat

- § 933 BGB (+), wenn der Veräußerer durch die Übergabe der Sache an den Erwerber seinen Besitz vollständig verloren hat

- § 934 Var. 1 BGB (+), wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist und dieser seinen Herausgabeanspruch (bei bestehendem Besitzmittlungsverhältnis) an den Erwerber abtritt

- § 934 Var. 2 BGB (+), wenn der Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt hat; es genügt auch, wenn dem Erwerber mittelbarer Besitz eingeräumt wird

d) Gutgläubigkeit des Erwerbers zum Zeitpunkt des vollendeten Rechtserwerbs

Der gute Glauben ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber positiv weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist oder wenn ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, § 932 II BGB

e) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB

Abhandenkommen liegt vor, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache nicht willentlich aus der Hand gegeben hat (gegen oder ohne den Willen des Besitzers)

Bei Geld, Inhaberpapieren und öffentlicher Versteigerung ist Abhandenkommen unerheblich, § 935 II BGB

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