Drittverschaffung (§ 259 StGB)

Das Tatobjekt wird einem Dritten verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise (sonst Sich-Verschaffen) – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird.

Quelle: BGH NStZ-RR 2012, 247, 248; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/ Saliger, StGB, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 259 StGB, Rn. 44

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