Absetzen (§259 StGB)

Das Absetzen meint die selbstständige, also nicht an Weisungen gebundene aber im Einverständnis mit dem Vortäter stehende Unterstützung desselbigen bei der in dessen Interesse erfolgenden wirtschaftlichen Verwertung.

Quelle: BGH v. 04.11.1976 - 4 StR 255/76,Rn.16, NJW 1977, (205) 206; Lackner/Kühl, StGB, 30. Auflage München 2023, § 259 Rn. 13.

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