Bereicherungsabsicht

Die Bereicherungsabsicht verlangt das Streben nach einem Vermögensvorteil, d.h. die Mehrung des wirtschaftlichen Wertes. Die Bereicherungsabsicht kann eigennützig oder fremdnützig sein.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, §13 Rn. 237; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 203 Rn. 28

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