Schema zum vorsätzlichen Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Äußere Unrechtsmerkmale
aa. Täter
bb. Tathandlung
Eine Handlung ist ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares, sozial erhebliches Tun oder Unterlassen (sog. Soziale Handlungslehre).
cc. Tatobjekt
dd. Taterfolg
b. Bei Erfolgsdelikten:
aa. Kausalität
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
bb. Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
aaa. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
bbb. Erlaubtes Risiko
ccc. Risikoverringerung
ddd. Realisierung der Gefahr im Erfolg
eee. Objektive Vorhersehbarkeit und atypischer Kausalverlauf
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz, § 15 StGB
Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unter Kenntnis der objektiven Tatumstände.
b. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
(Beispiele: Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung: § 231 I StGB; im Rausch begangene Tat: § 323a I StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafausschließungs- und Aufhebungsgründe
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