Schema zum vorsätzlichen Begehungsdelikt

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Äußere Unrechtsmerkmale

aa. Täter

bb. Tathandlung

Eine Handlung ist ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares, sozial erhebliches Tun oder Unterlassen (sog. Soziale Handlungslehre).

cc. Tatobjekt

dd. Taterfolg

b. Bei Erfolgsdelikten:

aa. Kausalität

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

P.: Formen der Kausalität

bb. Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

aaa. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

bbb. Erlaubtes Risiko

ccc. Risikoverringerung

ddd. Realisierung der Gefahr im Erfolg

eee. Objektive Vorhersehbarkeit und atypischer Kausalverlauf

fff. Schutzzweckzusammenhang

2. Subjektiver Tatbestand

a. Vorsatz, § 15 StGB

Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unter Kenntnis der objektiven Tatumstände.

b. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

(Beispiele: Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung: § 231 I StGB; im Rausch begangene Tat: § 323a I StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafausschließungs- und Aufhebungsgründe


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