Absatzhilfe (§259 StGB)

Unter der Absatzhilfe versteht man das weisungsgebundene, unselbstständige Unterstützen des Vortäters bei dessen Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache. Nach dem BGH genügt jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in der wirtschaftlichen Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (an diesem weiten Begriff wird in Literatur Kritik geübt).

Quelle: BGH v. 30.08.2007, 3 StR 200/07, Rn.5, NStZ 2008, 570; Schönke/Schröder, StGB, Hecker, 30. Auflage München 2019, § 259 Rn. 31

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