Schema zum räuberischen Diebstahl, § 252 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Vortat: § 242 StGB oder § 249 StGB

b) auf frischer Tat betroffen

c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Vortat

Achtung: keine Finalität! < - > Abgrenzung § 249 StGB

(1) Gewalt gegen eine Person

P: Gewalt durch Unterlassen (+), bei Garantenstellung

P: Gewalt gegen Sachen (+), sofern Gewalt als physische Gewalt empfunden wird (Einsperren)

P: Überraschender Zugriff (-), wenn Tat nicht durch eingesetzte Kraft, sondern durch List/ Schnelligkeit geprägt ist

(2) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

P: Ernstlichkeit der Drohung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz § 15 StGB

b) Zueignungsabsicht

P: Drittzueignungsabsicht (-). Erforderlich ist die Sicherung des Eigenbesitzes.

c) Beutesicherungsabsicht

= Absicht, sich im Besitz der Beute zu halten und eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern. Die Beutesicherung muss das endgültige oder zumindest ein Zwischenziel des Täters darstellen.

Achtung: Beutesicherungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter die Beute zurücklässt und das qualifizierte Nötigungsmittel nur anwendet, um nicht gefasst zu werden bzw. er die Beute nur noch bei sich behält, damit er nicht ergriffen werden kann.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

[BEACHTE: Denk auch immer im Anschluss an verwandte Straftatbestände und Qualifikationen.]

Erfolgsqualifikation Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, §§ 252, 251 StGB​

Qualifikation Schwerer räuberischer Diebstahl, §§ 252, 250 StGB

Diebstahl, § 242 StGB

Raub, § 249 StGB

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