Kann die finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und der Wegnahme auch dann gegeben sein, wenn die Gewaltanwendung durch Unterlassen erfolgt?

Überblick

Im Konkreten im umstritten, ob der Täter, der das Opfer zunächst mit einer anderen Intention beispielsweise fesselt und dann erst den Entschluss fasst, dem Opfer unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit eine Sache zu entwenden, ebenfalls Gewalt (gerade) zur Wegnahme anwendet.1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der finale Konnex ist auch bei Aufrechterhaltung und bloßer Ausnutzung der Gewaltanwendung gegeben.2

Argumente für diese Ansicht

Täter ist Garant aus Ingerenz

Der Täter ist aufgrund der vorherigen Gewaltanwendung Garant aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) und somit dazu verpflichtet, die Wirkung seines Nötigungsmittels zu beseitigen.
Soweit der Täter dies nicht tut, um die Wegnahme letztlich auf diesem Wege zu ermöglichen, stellt er die Gewalt durch Unterlassen in den Dienst der Wegnahme.3

Gewalt besteht weiterhin fort

Dadurch, dass der Täter die Gewaltanwendung nicht beendet, setzt sich diese fort. Eine zunächst mit anderer Zielsetzung erfolgte Nötigung, die der Täter dann doch zur Wegnahm ausnutzt, erfüllt aber dann den Raubtatbestand, wenn die Gewalt noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlasst, die Wegnahme zu dulden.4

2. Ansicht - Das Aufrechterhalten und Ausnutzen einer vorab durch Gewaltanwendung geschaffen Zwangslage zur Wegnahme genügt nicht, um den Raubtatbestand zu erfüllen.5

Argumente für diese Ansicht

Wer allein im Bewusstsein einen Gegenstand wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen, kann nicht mit dem Täter gleichgestellt werden, der aktive Gewalt anwendet.6

Der Täter, der sein Opfer bewusstlos schlägt und somit die von ihm geschaffene Zwangslage nicht mehr beseitigen kann, würde durch die Unterlassenskonstruktion privilegiert werden.7

  • 1. Rengier, BT I, § 7, Rn. 31, Aufl. 13.
  • 2. BGHSt 48, 365.; Lackner/Kühl, StGB, § 249, Rn. 4, Aufl. 28.; Fischer, StGB, § 249, Rn. 4a, Aufl. 61.; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 249, Rn. 6b, Aufl. 29.; Mitsch, BT II/1, § 3, Rn. 27, Aufl. 1.
  • 3. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 249, Rn. 6b, Aufl. 29.; BGHSt 48, 365 (368f.).; Lackner/Kühl, StGB, § 249, Rn. 4, Aufl. 28.; Fischer, StGB, § 249, Rn. 4a, Aufl. 61.
  • 4. BGHSt 48, 365 (368).
  • 5. Rengier, BT I, § 7, Rn. 32, Aufl. 13.
  • 6. Rengier, BT I, § 7, Rn. 32, Aufl. 13.
  • 7. Rengier, BT I, § 7, Rn. 32, Aufl. 13.

Lass dir das Thema Kann die finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und der Wegnahme auch dann gegeben sein, wenn die Gewaltanwendung durch Unterlassen erfolgt? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Streitig ist, ob vor dem Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung gem. § 28 VwVf…
Überblick Beim reinen Gefahrenverdacht liegen noch bestimmte Unsicherheiten vor, dessen sich die…
Überblick Fraglich ist, ob der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen auch dann erfüllt sein…
Überblick Soweit der Vermögensinhaber mit der Tathandlung einverstanden ist, kann sich der Pflich…
Was hat PLUTA als Arbeitgeber zu bieten