Schema zum vorsätzlichen, unechten Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg
b) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung
Die hypothetischen Kausalität ist gegeben, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
c) Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuches
d) Garantenstellung, § 13 StGB
Eine Garantenstellung kann sich als Beschützergarantenstellung oder Überwachungsgarantenstellung ergeben. Bei der Beschützergarantenstellung obliegen dem Beschützergaranten besondere Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen alle oder bestimmte von außen kommende Gefahren beschützen muss. Bei der Überwachungsgarantenstellung treffen den Überwachungsgaranten für bestimmte Gefahrenquellen besondere Sicherungspflichten.
e) Objektive Zurechnung des Erfolges
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
b) Sonstige subjektive Unrechtselemente
3. Gleichstellung
Das Unterlassen muss denselben sozialen Sinngehalt aufweisen wie das im jeweiligen Tatbestand umschriebene Tun.
II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigende Pflichtenkollision
2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Ergebnis
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