Schema zur falschen Versicherung an Eides statt, § 156 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung: Nach einer Aussage eine falsche Versicherung an Eides statt abgeben oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagen
b) vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde § 11 Nr. 7 StGB (iRd Strafprozesses = Gericht; sonstige Stellen können z.B. nach §§ 95, 284 AO Finanzbehörden oder nach § 22 II BNotG Notare sein)
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
-> bedingter Vorsatz iSv Dolus Eventualis (+) [! BEACHTE < - > § 161 StGB: Abgrenzung fahrlässige Falschaussage]
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
- § 158 StGB tätige Reue
[! BEACHTE: § 157 StGB Aussagenotstand gilt nicht!]
IV. Ergebnis
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