Schema zur Feststellungsklage, § 43 VwGO

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

1. Spezialzuweisung zum VerwG

2. Generalklausel, § 40 I VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist. 

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

c) keine abdrängende Zuweisung

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

II. Statthaftigkeit

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

III. Subsidiarität

§ 43 II 1 VwGO: Grundsatz greift ein, soweit ein Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

IV. Feststellungsinteresse

Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens, der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes haben.

V. Klagebefugnis

h.M.: § 42 II VwGO analog

VI. Beklagter

§ 78 VwGO

VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

I. § 43 I 1 1. und 2. Var. VwGO

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das umstrittene Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht. Unter einem Rechtsverhältnis wird eine rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache verstanden, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergibt. 

II. § 43 I 1 3. Var. VwGO

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der umstrittene Verwaltungsakt nichtig ist.

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