Schema zur Feststellungsklage, § 43 VwGO
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdrängende Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO.
Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die statthafte Klageart, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt.
Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
III. Subsidiarität
§ 43 II 1 VwGO: Grundsatz greift ein, soweit ein Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
IV. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens, der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes haben.
V. Klagebefugnis
h.M.: § 42 II VwGO analog
VI. ggf. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis
1. bei nachträglicher Feststellungklage (erledigtes Rechtsverhältnis): Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, SchE-Präjudiz, wenn Erledigung nach Klageerhebung
2. bei vorbeugender Feststellungsklage (zukünftiges Rechtsverhältnis): der nachträgliche Rechtsschutz darf nicht zumutbares sein (= Prüfung der üblichen Rechtsschutzmöglichkeiten)
VII. Beteiligten-/Prozessfähigkeit von Kläger und Beklagtem
Beklagter nach allg. Rechtsträgerprinzip
B. Begründetheit
I. § 43 I 1 1. und 2. Var. VwGO
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das umstrittene Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht. Unter einem Rechtsverhältnis wird eine rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache verstanden, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergibt.
II. § 43 I 1 3. Var. VwGO
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der umstrittene Verwaltungsakt nichtig ist.
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