Muss das Opfer die Drohung im Rahmen des § 249 StGB ernst nehmen?
Überblick
Umstritten ist, auf welche Perspektive es hinsichtlich des Kriteriums der „Ernstlichkeit“ der Drohung ankommt. Muss das Opfer die Drohung seitens des Täters ernst nehmen, also davon ausgehen, dass das angedrohte Übel durch den Täter auch verwirklicht werden kann? Oder genügt, dass der Täter davon ausgeht, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. In diesem Fall würde eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiß, dass der Täter nur vorgibt Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels zu haben und es sich somit bloß um eine leere Drohung handelt.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Auf die Ernstlichkeit aus Sicht des Täters kommt es nicht an. Maßgeben ist allein, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Keine Drohung liegt also vor, wenn das Opfer die leere Drohung durchschaut.1
Argumente für diese Ansicht
Die wertungsmäßige Gleichstellung von Gewalt und Drohung erfordert, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt.
Ansonsten fehlt bei der Drohung – im Gegensatz zur Gewalt – objektiv die Möglichkeit eine Notstandslage des Adressaten herbeizuführen. Während die Gewalt ihre physische Wirkung unabhängig von der Einschätzung durch das Opfer entfaltet, hängt das Gelingen der Drohung notwendig von dem Bedeutungsverständnisses des Opfers ab.2
2. Ansicht - Es kommt allein darauf an, dass der Täter davon ausgeht, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass das Opfer die Drohung tatsächlich ernst nimmt. Daraus folgt, dass eine Drohung auch dann vorliegt, wenn das Opfer die Täuschung durchschaut. 3
Argumente für diese Ansicht
Der Begriff der Drohung setzt keinen Erfolgsmoment voraus.
Dass das Opfer die Drohung als durch den Täter realisierbar hält, ist nicht notwendig, weil die Drohung keinen Erfolgsmoment voraussetzt. Die Drohung verlangt vielmehr nur einen vom Täter gewollten Angriff auf die Freiheit der Willensbestimmung des Opfers. Daher genügt es auch, wenn der Täter davon ausgeht, die Drohung werde vom Opfer ernst genommen.4
Die Drohung kennzeichnet, wie die Täuschung, nur das vom Täter eingesetzte Mittel zur Willenbeeinflussung.
Die Wirkung dieses Mittels auf den Opferwillen liegt als Erfolg, der vom Täter nur angestrebt werden muss, außerhalb des Drohungsbegriffs.5
Es ist kein objektiver (tatsächlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme erforderlich.
Da kein tatsächlicher Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der Wegnahme bestehen muss – es also nicht nötig ist, dass gerade die Drohung objektiv die Wegnahme ermöglicht, und insoweit kein Erfolg der Drohung erforderlich ist – braucht das Opfer die Drohung auch nicht ernst zu nehmen.6
- 1. Rengier, BT I, § 7, Rn. 18, Aufl. 13.; BGH NJW 04, 3437.; NK/Kindhäuser, StGB, vor § 249, Rn. 24, Aufl. 3.
- 2. NK/Kindhäuser, StGB, vor § 249, Rn. 24, Aufl. 3.
- 3. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 7, Rn. 353, Aufl. 37.; Küper/Zopf, BT, S. 104, Aufl. 9.; Fischer, StGB, § 249, Rn. 4, Aufl. 60., Wohl auch MüKo/Sander, StGB, § 249, Rn. 20, Aufl. 2.
- 4. Küper/Zopf, BT, S. 104, Aufl. 9.
- 5. Küper/Zopf, BT, S. 104, Aufl. 9.
- 6. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 7, Rn. 353, Aufl. 37.
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