Zueignung
Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit der beabsichtigten Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder des Dritten (Dritt-Aneignung) aus.
Die Selbst-Zueignung (= die Absicht, die Sache „sich“ zuzueignen) besteht aus den Komponenten der Enteignung und Selbst-Aneignung, während die Dritt-Zueignung sich aus Enteignung und Dritt-Aneignung zusammensetzt.
Quelle: Rengier, StarfR BT I, 35. Auflage München 2023, § 2 (§ 242) Rn. 91.
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