Gegenwärtigkeit einer Gefahr iSd § 34 StGB
Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn Maßnahmen zu ihrer Abwendung alsbald zu treffen sind. Es kommt also entscheidend auf die Notwendigkeit sofortigen Handelns zur Abwendung des drohenden Schadens an und weniger auf den Zeitpunkt der erwarteten Gefahrrealisierung.
Quelle: Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 17 Rn. 18
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