Schema zum Rücktritt vom Werkvertrag, §§ 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 323 BGB
I. Vorliegen eines Werkvertrags
II. Fällige und einredefreie Leistungspflicht
Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.
III. Mangelhafte Leistung und Abnahme
Der Abnahme steht die Abnahmefiktion nach §§ 640 I S. 3, 641a BGB gleich.
IV. Fristsetzung oder Ausnahme, §§ 323 II, 636 BGB
Die Fristsetzung ist eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Handlung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, auf die die §§ 104 ff. BGB grundsätzlich analoge Anwendung finden.
V. Erfolgloser Ablauf der Frist
VI. Mangel ist erheblich, § 323 V 2 BGB
VII. Kein Ausschluss, § 323 VI BGB
VIII. Keine Verjährung, § 218 I 1 BGB
IX. Kein Ausschluss, § 640 II oder § 639 BGB
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