Schema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Angriff auf Leib oder Leben bzw. Entschlussfreiheit eines Führers eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer

P: "Fahrzeugführen" bei verkehrsbedingtem Halt (rote Ampel) (+)

P: "Fahrzeugführen" während eines Kassiervorgangs des Taxifahrers bei laufendem Motor (-)

P: Fahrlehrer als Fahrzeugführer grds. (-), solange dieser nicht aktiv in das Tatgeschehen eingreift

P: List durch Täuschungshandlung (-) (z.B. täuschende Angabe eines vermeintlichen Fahrtziels)

b) verüben <-> bloßes Ansetzen zum Angriff ist nicht ausreichend

c) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

2. Qualifikation § 316a III StGB: Tod eines anderen Menschen

3. Subjektiver Tatbestand

a) § 316a I StGB: Vorsatz § 15 StGB

b) § 316a III StGB: Mindestens Leichtfertigkeit

c) Absicht zur Begehung von §§ 249 (250), 252 oder 253, 255 StGB
 

II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafzumessung § 316a II StGB (minder schwerer Fall)


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