Schema zur Unmöglichkeit, § 275 BGB
I. Arten der Unmöglichkeit
Bei dem Begriff der Unmöglichkeit ist zwischen der subjektiven Unmöglichkeit, bei der der Schuldner die Leistung persönlich nicht erbringen kann, und der objektiven Unmöglichkeit, bei der die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen bzw. dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht zu erbringen ist.
II. Rechtsfolgen
1. Schuldner
Wegfall der Leistungspflicht und Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 BGB)
§ 275 I BGB - Tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit (objektive Unmöglichkeit): Liegt bei einer Stückschuld vor, wenn die Sache untergegangen ist bzw. gar nicht erst erbracht werden kann.
Bei einer Gattungsschuld tritt sie erst ein:
- wenn die gesamte Gattung untergegangen ist
- im Falle der Vereinbarung einer Vorratsschuld dieser vereinbarte Teil der Gattung nicht mehr verfügbar ist
- der Gegenstand aus der Gattung untergeht, nachdem sich das Schuldverhältnis konkretisiert hat, § 243 II BGB oder der Gegenstand zu einer Zeit untergeht, in der sich der Gläubiger gemäß § 300 II BGB in Annahmeverzug befindet
§ 275 II BGB- Aufwand nach Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse (Subjektive Unmöglichkeit, Beispiel: Ring auf dem Meeresboden)
§ 275 III BGB - Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (Subjektive Unmöglichkeit)
2. Gegenleistungspflicht des Gläubigers
Entfällt grds., Ausnahmen: §§ 326 I 2, 326 II 1, 326 III; 446, 447; 664, 645; 615BGB
3. Sekundäransprüche des Gläubigers
Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe des Ersatzes, Rückforderung, Rücktritt
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