Schema zum schweren Raub, § 250 StGB

I. Verwirklichung des Raubes, § 249 I StGB 

II. § 250 StGB:

1. § 250 I StGB

a) Objektiver Tatbestand

(1) Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Waffe
Unter „Waffe“ ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Werkzeug
Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

(2) Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs / Mittels

(3) Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.

(4) Nr. 2: Raub durch Bande

Unter eine Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

(5) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

(6) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

b) Subjektiver Tatbestand

(1) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

(2) Bei Nr. 1b: Verwendungsabsicht

(3) Bei Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz

2. § 250 II StGB

a) Objektiver Tatbestand

(1) Nr. 1: Verwenden einer Waffe / eines anderen gefährlichen Werkzeugs

In Abgrenzung zu § 250 I Nr. 1a StGB, wo ein bloßes Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ausreicht, setzt Verwenden den Gebrauch der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeugs voraus. Hierzu reicht bereits der Einsatz zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus.

(2) Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen

(3) Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

(4) Nr. 3b: Todesgefahr

Todesgefahr liegt vor, wenn der Täter eine andere Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt.

b) Subjektiver Tatbestand

(1) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

(2) Bei Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

V. ggf. § 250 III StGB

VI. Ergebnis

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