Schema zum Herausgabeanspruch bei Sitten-/Gesetzesverstoß, § 817 S. 1 BGB

I. Etwas erlangt

II. Durch Leistung des Anspruchstellers

III. Ohne Rechtsgrund

Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers (Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB)

IV. Kein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB

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