Schema zur Verleumdung, § 187 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Lebender Mensch (sonst an § 189 StGB denken)
b) Handlung: Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten
c) Erfolg: Kenntnisnahme
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag
V. Ergebnis
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