Schema zur Verleumdung, § 187 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Lebender Mensch (sonst an § 189 StGB denken) 

b) Handlung: Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten

c) Erfolg: Kenntnisnahme

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag 

V. Ergebnis

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