Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a StGB)

Sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende, eigentümliche Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehrsteilnehmer.

Quelle: Fischer StGB, 69. Auflage München 2022, § 316a Rn. 9.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat