Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a StGB)
Sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende, eigentümliche Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehrsteilnehmer.
Quelle: Fischer StGB, 69. Auflage München 2022, § 316a Rn. 9.
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