Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Menschenwürde aus Art. 1 I GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

Nach h.M. ist auch die Menschenwürde ein Grundrecht. 

Wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird.

B. durch Eingriff

Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (neuer Eingriffsbegriff).

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Keine. 

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