Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Menschenwürde aus Art. 1 I GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

Nach h.M. ist auch die Menschenwürde ein Grundrecht.

Wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird.

Grundrechtsträger ist jeder Mensch, auch schon die Leibesfrucht und auch noch der Verstorbene!

B. durch Eingriff

Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (neuer Eingriffsbegriff).

Die Unantastbarkeit der Menschenwürde verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen.

Typische Fallgruppen:

- Schutz vor systematischer Ehrverletzung durch Demütigung oder Erniedrigung

- Wahrung menschlicher Identität

- Möglichkeit des Betroffenen, auf gegen ihn gerichtete staatliche Verfahren einzuwirken, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren Berücksichtigung zu erreichen

- Anspruch auf „jenes Existenzminimum, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht“

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Keine.

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