Führer eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 316a StGB
Führer ist, wer es in Bewegung zu setzten beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Quelle: BGH - Urteil v. 15.02.2018 - 4 StR 506/17, NStZ 2018, 469; BeckOK StGB/ v. Heintschel-Heinegg, Hollering, 58. Edition Stand: 01.08.2023, § 316a StGB, Rn. 11
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