Schema zur mittelbaren Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB

I. Strafbarkeit des Tatnäheren als Täter
 

II. Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbaren Täter

1. Objektiver Tatbestand

a) kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft

  • Sonderdelikt: Täter fehlt Tätereigenschaft (z.B. Amtsträger § 348 StGB)
  • eigenhändiges Delikt: setzt die eigenhändige Vornahme der Tatbestandsverwirklichung voraus (z.B. §§ 153 ff; 323a, 315 c, 316 StGB)

b) Erfolgseintritt

c) Verursachungsbeitrag des Hintermanns
= Einwirkungshandlung des Hintermannes auf den Vordermann
 

d) Strafbarkeitsbegründung des Verursachungsbeitrags

(1) Strafbarkeitsdefekt beim Vordermann

In der Regel wird die Haftung des Hintermannes für die Tat des Vordermannes durch einen Strafbarkeitsdefekt beim Vordermann begründet, den der Hintermann ausnutzt. Der Strafbarkeitsdefekt kann dabei auf objektiver oder subjektiver Tatbestandsebene oder auf Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene bestehen.

  • (h.L./ neue Rspr. - Werkzeugtheorie): Das Verhalten des Hintermannes ist als mittelbare Täterschaft zu werten, wenn sich der Hintermann einen Strafbarkeitsdefekt oder wesentlichen Willensmangel beim Vordermann zunutze macht und das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Wollens steuert, sodass der Hintermann seine die Tatherschafft begründende Stellung erlangt. (Vordermann lediglich Werkzeug des Hintermanns)
  • (alte Rspr. - subjektive Theorie): mittelbarer Täter ist, wer - unabhängig von der Qualität seines Verursachungsbeitrages - Täter sein will.
P: Vordermann handelt schuldlos

Abgrenzung zu Anstiftung § 26 StGB und Beihilfe § 27 StGB erforderlich! Mittelbare Täterschaft (+), wenn der Hintermann die Schuldlosigkeit kennt und gezielt ausnutzt, um den Vordermann als Werkzeug "in der Hand" zu halten.

P: untaugliches Tatobjekt (Fall der Selbsttötung).

Maßgeblich ist, ob es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung (dann straflose Teilnahme am Suizid) handelt oder nicht (dann mittelbare Täterschaft).

P: Absichtslos doloses Werkzeug.

Vordermann fehlt eine besondere Absicht (z.B. Zueignungsabsicht).

e.A. mittelbare Täterschaft (-), da über den Vordermann keine Tatherrschaft erlangt wird.
a.A. mittelbare Täterschaft (+), da die Tatherrschaft normativ zugerechnet werden kann.
 

(2) "Täter hinter dem Täter"
 

In Fällen des "Täters hinter dem Täter" soll ausnahmsweise neben dem volldeliktisch handelnden Vordermann auch der Hintermann als mittelbarer Täter haften.
 

e.A. Figur des "Täters hinter dem Täter" ist abzulehnen, wenn Vordermann vollverantwortlich handelt. Es kommt nur Anstiftung, Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht

h.L. (+), sofern der Hintermann den Taterfolg kraft Wissens-, Wollens- oder Organisationsherrschaft real beherrscht und "in den Händen" hat. In Betracht kommt dies in folgenden Fällen:

  • Im Rahmen organisatorischer Machtapparate (Mafiaähnliche Strukturen erforderlich)
  • Irrtum des Vordermanns über gesetzliche Qualifikationsmerkmale
  • Hervorrufen eines Error in Persona beim Vordermann
  • Hervorrufen eines (erheblichen) Irrtums über Höhe und Umfang des Schadens
  • Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz § 15 StGB
Muss sich auf die objektive Tatbestandsverwirklichung durch den Vordermann beziehen + Bewusstsein der die Tatherrschaft begründenden Umstände

II. ggf. Tatbestandsveschiebung nach § 28 II StGB

III. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

IV. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

[BEACHTE: In den eigenen Überlegungen solltest Du auch immer die anderen in Betracht kommenden Täterschafts- und Beteiligungsformen durchprüfen.]

Anstiftung, § 26 StGB
Beihilfe, § 27 StGB
Mittäterschaft, § 25 II StGB

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