Schema zur Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Schlägerei/von mehreren verübter Angriff
Schlägerei
Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
Ein von mehreren verübter Angriff
Ein von mehreren verübter Angriff ist die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
b) Beteiligung
Aktive physische oder psychische Einwirkung auf die Beteiligten der Schlägerei
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
3. objektive Bedingung der Strafbarkeit
Tod oder schwere Körperverletzung iSv § 226 StGB
II. Rechtswidrigkeit (Beachte: § 231 II StGB)
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
V. Ergebnis
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