Schema zur Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Schlägerei/von mehreren verübter Angriff

Schlägerei

Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.

Ein von mehreren verübter Angriff

Ein von mehreren verübter Angriff ist die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.

b) Beteiligung

Aktive physische oder psychische Einwirkung auf die Beteiligten der Schlägerei

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

3. objektive Bedingung der Strafbarkeit

Tod oder schwere Körperverletzung iSv § 226 StGB

II. Rechtswidrigkeit (Beachte: § 231 II StGB)

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

V. Ergebnis

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