Schema zur Anstiftung, § 26 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat.
b) Tathandlung: Bestimmen
Bestimmen i.S.d. § 26 bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
c) Kausalität
Mitursächlichkeit genügt.
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände.
! Doppelter Anstiftervorsatz: Vorsatz muss sich sowohl auf die Verwirklichung der Haupttat als auch auf die Anstiftung beziehen.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung § 28 StGB
(eventuelle TB-Verschiebung nur ansprechen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen)
V. Ergebnis
[BEACHTE: In den eigenen Überlegungen solltest Du auch immer die anderen in Betracht kommenden Täterschafts- und Beteiligungsformen durchprüfen.]
Beihilfe, § 27 StGB
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
Mittäterschaft, § 25 II StGB
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