Katzenkönig-Fall Urteil vom 15. September 1988, BGHSt 35, 347

Manipulation durch einen Katzenkönig, der angeblich auf die Welt kommen soll und die Menschheit vernichtet.

Sachverhalt

A, B und C leben in einem von Mystizismus geprägten neurotischen Beziehungsgeflecht zusammen. Hierbei ist C mit dem leicht beeinflussbaren B befreundet, beide unterhalten jedoch auch eine Bekanntschaft zu A. C und A machen sich einen Spaß daraus, den B durch Tricks und allerlei mystische Kulthandlungen von der Existenz eines Katzenkönigs zu überzeugen, der angeblich die ganze Menschheit bedrohe und deshalb bekämpft werden müsse. Eines Tages erfährt C, dass ihre frühere Jugendliebe geheiratet hat und beschließt, die Ehefrau ihres früheren Freundes aus Hass und Eifersucht zu töten.

Um die Tötung nicht selbst ausführen zu müssen, will sie den B einspannen. Ihr gelingt es, B ihrem Plan entsprechend davon zu überzeugen, dass der Katzenkönig nunmehr ein Menschenopfer verlange und anderenfalls die ganze Menschheit vernichten würde. Dieses Menschenopfer müsse, verständlicherweise, die Ehefrau ihrer früheren Jugendliebe sein. B weiß zwar, dass die Tötung von Menschen an sich Unrecht ist, jedoch kann C ihn davon überzeugen, dass der „göttliche Auftrag“ des Katzenkönigs das Tötungsverbot in diesem Falle außer Kraft setze. A, der in C Pläne eingeweiht ist, übergibt B ein Messer und weist ihn genau an, wo und wann er die Tat ausführen soll. B besucht daraufhin die Frau und sticht mehrere Male von hinten auf sie ein. Anschließend verlässt er den Tatort in dem Glauben, er habe sie umgebracht. Entgegen B´s Annahme überlebt das Opfer jedoch den Anschlag.

Die Fallhistorie

Die Katzenkönig Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1988 gehört zum Pflichtwissen. 

Der Problemkreis

Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft.

Lösungsskizze

Strafbarkeit von B

A. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I StGB

I. Vorprüfung

II. Tatentschluss: Bruno wollte die Frau heimtückisch töten

III. Unmittelbares Ansetzen

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

1. Schuldausschließender Irrtum

a) Erlaubnistatbestandsirrtum

b) Erlaubnisirrtum

c) Doppelirrtum

2. Schuldfähigkeit

3. Entschuldigender Notstand

B. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB (+)

Strafbarkeit von C und A

A. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB

I. Vorprüfung

II. Tatentschluss

1. Tatbestand der §§ 212, 211 StGB

2. Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB

III. Unmittelbares Ansetzen

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

B. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 25 I Alt. 2 StGB

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Gutachten

Strafbarkeit von B

A. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I StGB

B könnte sich wegen eines versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er mehrmals von hinten mit dem Messer auf die Frau einstach.
I. Vorprüfung
Die Tat wurde nicht vollendet, denn die Frau überlebte. Gemäß § 23 I StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Laut § 12 I StGB ist diejenige Straftat ein Verbrechen, welche im Mindestmaß ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Mord (§ 211 StGB) sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Folglich ist Mord ein Verbrechen gemäß § 12 I StGB.

II. Tatentschluss
Der Tatentschluss ist die Vorstellung des Täters von der Tat,er muss alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalten. B wollte die Frau töten. Er stach mehrere Male in Tötungsabsicht auf sie ein. Zusätzlich lag das objektive Mordmerkmal der Heimtücke vor. Heimtückisch handelt, wer bewusst und in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung ausnutzt.
Arglos ist das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich keines Angriffs versieht. Hier stach B von hinten auf das Opfer ein, so dass es sich keines Angriffs versehen konnte.
III. Unmittelbares Ansetzen
B müsste auch unmittelbar zur Tat gem. § 22 StGB angesetzt haben. Nach der subjektiv-objektiv gemischten Theorie setzt der Täter unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt- geht’s- Los überschritten hat und bereits eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist. Das Rechtsgut ist gefährdet, wenn nach der Vorstellung des Täters seine Handlung ohne wesentliche Zwischenakte und ohne zeitliche Zäsur unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Dies ist hier gegeben, indem der B mit dem messer zustach.
Damit hat der B unmittelbar zur Tat angesetzt.

IV. Rechtswidrigkeit
B handelte auch rechtswidrig.

V. Schuld
Fraglich ist, ob der B auch schuldhaft handelte. Hier kommen Schuldausschließungsgründe in Betracht.

1. Schuldausschließender Irrtum
B könnte aufgrund eines Irrtums schuldlos gehandelt haben.

a) Erlaubnistatbestandsirrtum
Bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter auf der Ebene der Rechtswidrigkeit über den konkreten Sachverhalt, d.h. er glaubt es lägen Umstände vor, welche sein Handeln rechtfertigen. Hier nahm der B an, es existiere tatsächlich ein Katzenkönig, der die Menschheit bedrohe. Er glaubte weiterhin, er müsse ein Menschenopfer bringen, um die Menschheit zu beschützen.

b) Erlaubnisirrtum
Bei einem Erlaubnisirrtum irrt der Täter auf der Ebene der Rechtswidrigkeit über das Bestehen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. B unterlag hier auch einem Erlaubnisirrtum, denn er nahm irrig an, das Menschenopfer der Frau würde einem Rechtfertigungsgrund unterfallen, was jedoch nicht der Fall war. Auch waren weder Notwehr, noch Nothilfe gem. § 32 StGB einschlägig, da von der Frau keine Gefahr ausging. Der § 34 StGB war hier nicht anwendbar da dieser nie eine Tötung von Menschen rechtfertigen kann. Glaubte der B dennoch an eine Rechtfertigung, nahm er einen Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht anerkennt.

c) Doppelirrtum
Damit irrte sich  der B sowohl über die tatsächliche Sachlage als auch über rechtlichen Grenzen anerkannter Rechtfertigungsgründe. Es lag also ein Doppelirrtum vor. Bei einer solchen Konstellation, geht der Erlaubnisirrtum regelmäßig vor, so dass vorliegend § 17 StGB anzuwenden ist. B wusste, dass er durch seine Tat einen Menschen tötete und er wusste auch, dass das Töten von Menschen Unrecht ist. B irrte jedoch über die Rechtswidrigkeit seiner Tat, denn er nahm an, es sei gerechtfertigt einen Menschen zu töten, um die gesamte Menschheit dadurch zu beschützen. Dieser Erlaubnisirrtum war jedoch gemäß § 17 S. 2 StGB vermeidbar. B hätte sich ohne Schwierigkeiten durch Erkundigungen vom Unrecht seiner Tat überzeugen können. Somit entfällt seine Schuld nicht aufgrund dieses Irrtums.

2. Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit könnte zwar in Folge der gestörten Persönlichkeit des B gemäß § 21 StGB gemindert sein. Jedoch war B nicht derart beeinträchtigt, dass es für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gereicht hätte, denn er wusste vom Verbotensein seiner Tat, seine Steuerungsfähigkeit war auch nicht aufgehoben.

3. Entschuldigender Notstand bzw. entsprechender Irrtum
Voraussetzung für einen entschuldigenden Notstand gem. § 35 I StGB ist, dass das Handeln zur Rettung der eigenen Person oder naher Angehöriger stattfindet. Hier wollte B jedoch eine Gefahr von der gesamten Menschheit abwenden.
Ein Entschuldigungstatbestandsirrtum gem. § 35 II StGB ist ebenso die Abwendung einer Gefahr für sich selbst oder einen nahen Angehörigen. Selbst wenn der B glaubte, der Katzenkönig würde die gesamte Menschheit und damit auch ihn und seine Angehörigen töten und er müsse daher zur Rettung aller Menschen töten, so wäre dieser Irrtum vermeidbar und damit gem. § 35 II StGB unbeachtlich gewesen.

VI. Ergebnis
B hat sich wegen eines versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, indem er mehrfach mit dem Messer von hinten auf die Frau einstach.

B. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB

Durch die mehrfachen Messerstiche gegen die Frau hat sich B auch wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Insbesondere hat B durch die Verwendung des Messers die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies stellte auch eine lebensgefährliche Behandlung der Frau dar, § 224 I Nr. 5 StGB. Die gefährliche Körperverletzung steht zum Mord in Tateinheit gemäß § 52 StGB.

Teil 2: Strafbarkeit von C und A

A. Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB

C und A könnten sich wegen des von B verwirklichten versuchten Mordes wegen einer mittelbaren Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie ihn unter Ausnutzung seiner Leichtgläubigkeit zur Tötung der Frau verleiteten.

I. Vorprüfung
Die Tat wurde nicht vollendet, denn die Frau verstarb nicht. Der Mord gem. § 211 StGB sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Demnach ist er ein Verbrechen gemäß § 12 I StGB, dessen Versuch laut § 23 I StGB strafbar ist.

II. Tatentschluss
C und A müssten einen hinreichenden Tatentschluss gehabt haben.

1. Tatbestand der §§ 212, 211 StGB
C und A wollten die Frau durch B töten lassen. Sie nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass B heimtückisch handelte. Außerdem kommt für C und A das subjektive Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hinzu. Niedere Beweggründe liegen regelmäßig vor, wenn die Motivation des Täters auf moralisch niedrigster Stufe steht und dessen Handeln in höchstem Maße sittlich missbilligenswert ist. Die hier vorliegende Motivation von C, die A sich zu eigen machte, nämlich eine Tötung aus Eifersucht und Rache im Hinblick auf die Jugendliebe, steht auf moralisch tiefster Stufe und ist zudem sittlich zu missbilligen. Damit lag ein niederer Beweggrund gemäß § 211 II StGB vor. ( a.A. gut vertretbar "restriktive Auslegung")

2. Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB
Fraglich ist, ob auch die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB vorlagen.
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann die tatbestandliche Handlung durch einen von ihm beherrschten Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeuges vornehmen lässt. In diesen Fällen hält er das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens vollständig in der Hand.
Problematisch ist hier, dass B, welcher als Werkzeug von C und A gehandelt haben müsste, selbst vollständig gehandelt hat. Der Mangel des B bestand darin, dass er einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen ist. Daher müsste hier auch ein Fall des Täters hinter dem Täter vorliegen. Ob bei einer der Strafbarkeit des Werkzeugs nicht entgegenstehender Mangel ausgenutzt werden kann, ist strittig.

aa) Nach der Theorie der strengen Verantwortlichkeit soll nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Tatmittlers die mittelbare Täterschaft des Hintermannes begründen. Handelt der Tatmittler dagegen tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft, komme für den Hintermann nur Anstiftung in Betracht. Denn ein frei verantwortlich handelnder Täter könne niemals als „Werkzeug“ eines Hintermannes angesehen werden, da das Recht den vermeidbaren Verbotsirrtum gerade als eine Tat des Irrenden werte. Dagegen spricht, dass das Recht auch bei Mittäterschaft und Nebentäterschaft die Möglichkeit der Trennung von Verantwortlichkeiten kennt. Auch hier könnten mehrere Personen unabhängig voneinander Tatherrschaft besitzen. Nach der Theorie der strengen Verantwortlichkeit würde eine mittelbare Täterschaft von C und A ausscheiden, da B vorliegend tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handelte.

bb) Nach der Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit soll auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum des Tatmittlers eine mittelbare Täterschaft des Hintermannes begründen. Zur Abgrenzung wird nach der h.M. die Tatherrschaftslehre und nach der Rechtsprechung die subjektive Theorie angewendet. Der Grund hierfür ist, dass auch bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Täters der Hintermann aufgrund einer Täuschung Tatherrschaft besitzen könne. Die Vermeidbarkeit oder die Unvermeidbarkeit eines Irrtums des Tatmittlers kann aber allein kein geeignetes Kriterium der Abgrenzung für den Hintermann sein. Dagegen spricht, dass nach dem normativ zu bestimmenden Verantwortungsprinzip nicht sowohl Tatmittler als auch Hintermann, in gleicher Weise für die Tat verantwortlich sein können. Verlässt man aber das Verantwortungsprinzip, ist eine klare Abgrenzung nicht mehr möglich. Nach der Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit haben sich  C und A als mittelbare Täter strafbar gemacht, denn sie nutzten Bs Leichtgläubigkeit für ihren Plan gezielt aus. Beide hatten zumindest die funktionale Tatherrschaft auf deren Grundlage sie den B steuerten, obwohl er selbst voll deliktisch handelte.

cc) Der Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit ist hier der Vorzug zu gewähren. Bei der Frage, ob der Handlungsherrschaft des Werkzeugs oder dem bestimmenden Einfluss des Hintermanns größeres Gewicht verliehen werden muss, handelt es sich um ein offenes Wertungsproblem und nicht um eine dogmatische Frage.
Zwar ist die Frage nach der Vermeidbarkeit oder der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums des unmittelbar Handelnden auf dessen Schuld als Täter bezogen. Jedoch führt das Vorliegen einer Schuld des Täters nicht automatisch zum Wegfall seiner Werkzeugqualität. Entscheidend muss daher die vom Täterwillen getragene objektiven Tatherrschaft sein. Folgt man der Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit, kommt es hier also auf die herkömmliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an. Vorliegend hatten C und A funktionale Tatherrschaft, so dass sie als mittelbare Täter anzusehen sind.

III. Unmittelbares Ansetzen
C und A müssten weiterhin gem. § 22 StGB unmittelbar angesetzt haben. Wann ein unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft vorliegt, ist umstritten.
Nach einer Ansicht setzt der Hintermann bereits dann unmittelbar an, wenn er mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler beginnt bzw. diese Einwirkung abgeschlossen hat. Denn die Tathandlung des mittelbaren Täters ist gerade die Einwirkung auf das Werkzeug.
Nach anderer Ansicht setzt der Hintermann erst in dem Moment zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar an, in dem das Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. Denn der mittelbare Täter handle gerade durch das Werkzeug und nicht vorher.
Nach der dritten Ansicht, der auch die Rechtsprechung und die h.M. folgt, liegt ein unmittelbares Ansetzen dann vor, wenn der mittelbare Täter nach seiner Vorstellung die nötige Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, so dass dieser im unmittelbaren Anschluss die Tat ausführt und das geschützte Gut dadurch unmittelbar gefährdet ist. Entscheidend ist also das Vorliegen einer unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung, welche auch dann gegeben ist, wenn der mittelbare Täter das Geschehen aus der Hand gibt und daher jederzeit mit der Tatbestandsverwirklichung durch das Werkzeug rechnen muss.
Vorliegend haben C und A nach allen Ansichten unmittelbar angesetzt.

IV. Rechtswidrigkeit
C und A handelten auch rechtswidrig.

V. Schuld
Beide handelten auch schuldhaft.

VI. Ergebnis
Im Ergebnis haben sich C und A wegen eines versuchten Mordes gemäß §§ 212, 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie B zur Verwirklichung ihres Plans, nämlich der Tötung der Frau, eingesetzt haben.

B. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 25 I Alt. 2 StGB

Nach den oben erfolgten Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft von C und A und der Bejahung einer solchen, muss dieses Ergebnis auch für die von B verwirklichte gefährliche Körperverletzung gelten. Die tatbestandsmäßige Handlung fiel mit der des Mordversuchs zusammen und war vom Vorsatz der C und des A erfasst. C und A haben sich damit auch wegen einer gefährlichen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht. Diese steht zu dem versuchten Mord in Tateinheit gemäß § 52 StGB.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Jessica Große-Wortmann (Dipl.iur.) und Betreiberin des Blogs Juristischer Gedankensalat!

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