Wann handelt es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung?
Überblick
Vorliegend wird darum gestritten, wann und unter welchen Voraussetzungen die Selbsttötung als freiverantwortlich anzusehen ist. Relevanz erlangt dieser Meinungsstreit insbesondere dann, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob an einer straflosen Selbsttötung „teilgenommen“ wurde; Denn mangels Haupttat ist die Teilnahme am Suizid grundsätzlich straflos. Dies setzt aber neben der Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt auch voraus, dass die Selbsttötung freiverantwortlich erfolgt ist.1 Hierüber besteht – wie dargelegt – Uneinigkeit. Erfolgt die Selbsttötung nicht freiverantwortlich, kommt eine Teilnahme am Totschlag nach § 212 StGB in Betracht.2
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - „Exkulpationslösung“3
Diese Auffassung stellt hinsichtlich der Grenzen der Freiverantwortlichkeit allein auf die Regelungen der §§ 19, 20, 35 StGB analog ab. Der Suizid ist demgemäß nur dann freiverantwortlich, wenn keiner der Normen eingreift. Der Name „Exkulpationslösung“ leitet sich daher ab, dass der Suizident, würde er einen anderen töten, sich über diese Vorschriften exkulpieren könnte.
Argumente für diese Ansicht
Abgrenzungssicherheit wird erreicht
Während eine Grenzziehung mit Hilfe der Exkulpationslösung und die erreichten Resultate weitgehend vorhersehbar erscheinen, stellt sich dies bei der Einwilligungslösung indessen anders dar. Gerade in Fällen des Motivirrtums – der nach dieser Auffassung gar nicht erfasst wird – ist eine Grenzziehung häufig ungewiss. Dies ist gerade unter dem Aspekt, dass ggf. eine hohe Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht akzeptabel.4
2. Ansicht - „Einwilligungslösung“5
Die Grenze der Freiverantwortlichkeit ergeben sich nach dieser weiteren Auffassung aus den Einwilligungsregeln. Demnach muss geprüft werden, ob die Entscheidung zur Selbsttötung als Verlangen iSd. § 216 StGB analog gedacht und insoweit eine ernstliche Entscheidung ist. Demnach handelt der Sterbewillige nicht eigenverantwortlich bei mangelnder Einsichtsfähigkeit, nicht ausreichendem Urteils- und Hemmungsvermögen, fehlender Ernstlichkeit und wenn seine Willensbildung mit Irrtümern behaftet ist.
Argumente für diese Ansicht
Wirksamkeit des einwilligenden Verlangens ist entscheidend.
Insbesondere wird angeführt, dass es bei der Verfügung über höchstpersönliche Rechtsgüter allein darauf ankommen kann, ob das einwilligende Verlangen wirksam ist.6
Selbsttötung ist qualitativ eine andere Entscheidung als eine Fremdtötung.
Der Täter verwirklicht bei der Fremdtötung schwerstes Unrecht und kann nur beschränkt von seiner Verantwortung entlastet werden. Der Suizident handelt hingegen nicht gegen das Recht. Hinsichtlich der Teilnahme ist dann festzuhalten, dass der Hintermann – rechtlich gesehen – eine niedrigere Entscheidungssperre überwinden muss, wenn er den Vordermann „nur“ zu einem Suizid veranlassen will, statt zu einer Fremdtötung. Im Umkehrschluss spricht dies dafür, an die Verantwortung des Hintermanns beim Suizid höhere Anforderungen iSd. Einwilligungslösung zu stellen.7
- 1. Rengier, BT II, § 8, Rn. 2, Aufl. 13.
- 2. Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 26, Aufl. 6.
- 3. LK/Roxin, 11. Aufl.; § 25, Rn. 106ff.; MüKo/Schneider, vor § 211, Rn. 37ff., Aufl. 2.
- 4. MüKo/Schneider, vor § 211, Rn. 55, Aufl. 2.
- 5. Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 13ff., Aufl. 28.; Rengier, BT II, § 8, Rn. 4, Aufl. 13.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, vor § 211, Rn. 36, Aufl. 29.; Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 29, Aufl. 6.
- 6. Rengier, BT II, § 8, Rn. 5, Aufl. 13.
- 7. Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211-222, Rn. 29, Aufl. 6
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