Schema zur Bedrohung, § 241
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Bedrohungstatbestand
aa) Tatopfer
Tatopfer des Bedrohungstatbestandes ist der Drohungsadressat
Das kann eine natürliche oder eine ihr nahe stehende Person sein. Juristische Personen sind nicht erfasst.
bb) Abs. 1
(1) Drohung
Der Täter muss die von seinem Willen abhängige Begehung einer der genannten Taten künftig in Aussicht stellen.
Ob der Täter beabsichtigt, die Bedrohung tatsächlich zu realisieren oder der Bedrohte die Drohung ernst nimmt, ist unerheblich.
(2) Gegenstand der Drohung
Die Drohung muss sich auf die Begehung einer rechtswidrigen Tat (§ 11 I Nr. 5 StGB) beziehen, die einer der in Abs. 1 genannten Straftatgruppen zugeordnet werden kann.
cc) Abs. 2
(1) Drohung
Die Ankündigung eines empfindlichen Übels reicht nicht aus, vielmehr muss der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellen.
(2) Gegenstand der Drohung
Die Drohung muss sich auf die Begehung eines Verbrechens iSv. § 12 I StGB beziehen. Dafür sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf die Begehung eines Verbrechens hindeuten können.
b) Vortäuschungstatbestand, Abs. 3
Fälle, in denen jemand wider besseres Wissen einem anderen die bevorstehende Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens vorspiegelt, d.h. es wird die Fehlvorstellung erweckt, das Verbrechen stünde tatsächlich unmittelbar bevor.
Das angekündigte Verbrechen richtet sich nach den Maßstäben in Abs. 2.
Adressat kann sowohl der unmittelbare Kommunikationspartner als auch ein außenstehender Dritter sein.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Bedrohungstatbestand
Grds. genügt bedingter Vorsatz.
Täter muss sich aber bewusst über die bedrohliche Bedeutung seiner Äußerung sein und den Willen haben, diese zur Drohung einzusetzen.
b) Vorsatz bzgl. Vortäuschungstatbestand
Neben Vorsatz muss der Täter hinsichtlich des obj. Nichtbevorstehens eines Verbrechens wider besseres Wissen handeln.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation, § 241 IV StGB
V. Strafantrag, § 241 V StGB
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