Schema zur Zuständigkeit des LG/ OLG (Erstinstanzlich)
I. Landgericht erstinstanzlich zuständig
Straferwartung über 4 Jahre, § 24 I Nr. 2 GVG
Oder Delikte nach §§ 74 II, 74 a GVG
II. Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig
Staatsschutzdelikte, Völkermord, § 120 GVG
III. Instanzenzug
1. Wenn erste Instanz das AG
Berufung am LG, § 74 III GVG
Dagegen dann Revision beim OLG, § 121 I Nr. 1b GVG
Sprungrevision direkt zum OLG möglich, § 335 StPO
2. Wenn erste Instanz das LG oder OLG
Revision beim BGH, § 135 GVG
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