Schema zur Zuständigkeit des LG/ OLG (Erstinstanzlich)

I. Landgericht erstinstanzlich zuständig

Straferwartung über 4 Jahre, § 24 I Nr. 2 GVG

Oder Delikte nach §§ 74 II, 74 a GVG

II. Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig

Staatsschutzdelikte, Völkermord, § 120 GVG

III. Instanzenzug

1. Wenn erste Instanz das AG

 Berufung am LG, § 74 III GVG

 Dagegen dann Revision beim OLG, § 121 I Nr. 1b GVG

 Sprungrevision direkt zum OLG möglich, § 335 StPO

2. Wenn erste Instanz das LG oder OLG

 Revision beim BGH, § 135 GVG

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